Naja, ich habe auch schon Juristen gehört, die der Ansicht sind, man könnte über den §475b BGB dem Händler eine Pflicht zur Nachbesserung auferlegen. Andere sagen, dass das eCall Modul nicht wirklich als "Digitaler Dienst" im Sinne des o.g. Paragraphen durchgeht. Sind aber auch keine Fachjuristen für Sachenrecht, sondern Fachanwälte für Steuerrecht bzw. für Baurecht.
Man würde es im Zweifelsfall wohl vor einem Gericht herausfinden müssen. Aber wie es so schön heisst: Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.
Aber ich glaube auch, auf dem rein juristischen Weg hat man da nicht so wirklich gute Karten. Die Hersteller sind ja auch nicht blöd, und Juristen haben die ja auch an der Hand.
Trotzdem möchte ich nicht so einfach aufgeben. Weil de facto habe ich ja einen finanziellen Schaden durch den Wertverlust bei einem eventuellen Wiederverkauf.
Und das mit dem TÜV wird auch noch lustig werden. Ist aktuell ein eCall-Modul nicht funktionstüchtig weil die Stützbatterie streikt, dann würde man keine Plakette bekommen. Was ist nach 2028? Da würde in einem solchen Fall ein Austausch der Stützbatterie auch die Funktion nicht wieder herstellen, aber Kosten verursachen.